§ 1. Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen Förderverein Dorfgemeinschaft Ahle e.V.
- Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen eingetragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Bünde.
- Die Postanschrift lautet:
Förderverein Dorfgemeinschaft Ahle e.V.
Schierholzstr. 56-60
32257 Bünde
§ 2. Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein bezweckt, die Gemeinschaft im Ortsteil Ahle und seine Attraktivität zu fördern. Dies soll insbesondere geschehen durch:
- die Organisation von kulturellen Veranstaltungen
- die Durchführung von Dorfgemeinschaftsveranstaltungen
- die Zusammenarbeit mit örtlichen Vereinen und Einrichtungen
§ 3. Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§ 4. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5. Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können sein:
- natürliche Personen
- juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts sowie ihre örtlichen Organisationseinheiten
- sonstige korporative Zusammenschlüsse
- Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag, über den der Vorstand entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
-
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod, bei juristischen Personen durch Liquidation oder Auflösung
b) durch Austritt, der schriftlich dem Vorstand mitzuteilen ist
c) durch Ausschluss seitens des Vorstandes,
c1) bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
c2) wegen unehrenhafter Handlungen
c3) wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von sechs Monaten rückständig sind und ihre Zahlungen nicht innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt
c4) wegen vereinsschädigenden Verhaltens; der Ausschluss wird mit Zugang des schriftlichen Bescheides wirksam. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.
- Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer
Frist von 3 Monaten.
- Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten dem
Verein gegenüber.
§ 6. Beiträge
- Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 8) zur Festlegung der Beitragshöhe und Beitragsfälligkeit.
§ 7. Organe des Vereins
- der geschäftsführende Vorstand
- der erweiterte Vorstand
- der Gesamtvorstand
- die Mitgliederversammlung
- Die Organe des Vereins sind:
§ 8. Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt. Der Vorstand kann in Fällen äußerster Dringlichkeit die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.
-
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch die Tagespresse, im Aushang der Stellwand (Combi-Markt Ahle), auf der Vereinshomepage sowie über den Emailverteiler durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit der Veröffentlichung in der Tagespresse.
-
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes anwesende Mitglied ab 18 Jahren hat eine Stimme.
- Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht und begründet werden. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder dem Schatzmeister geleitet.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Nur für Änderungen der Vereinssatzung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Sitzungsprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Sitzungsprotokolle sind aufzubewahren. Der Protokollführer wird jeweils vom Versammlungsleiter bestellt und von der Mitgliederversammlung genehmigt.
§ 9. Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Entgegennahmen des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer
- Entlastung des gesamten Vorstandes
- Wahl des neuen Vorstandes
- Wahl von zwei Kassenprüfern (§ 10)
- Jede Änderung der Satzung
- Entscheidung über die eingereichten Anträge (§8)
- Festlegung der Mitgliedsbeiträge
- Auflösung des Vereins
- Der Mitgliederversammlung obliegen:
§ 10. Kassenprüfer
- Die Mitgliedsversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muss. Die Kassenprüfer überprüfen die Geschäftsführung und berichten darüber der Mitgliederversammlung.
§ 11. Vorstand
-
Der Gesamtvorstand besteht aus:
1. dem geschäftsführenden Vorstand gemäß § 26 BGB
1.1. dem Vorsitzenden des Fördervereins Dorfgemeinschaft Ahle
1.2. dem stellvertretendem Vorsitzenden des Fördervereins Dorfgemeinschaft Ahle
1.3. dem Schatzmeister des Fördervereins Dorfgemeinschaft Ahle
2. dem erweiterten Vorstand
2.1. dem stellvertretenden Schatzmeister
2.2. dem Schriftführer
2.3. dem Pressewart
2.4. dem Ortshistoriker
- Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl des Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen.
- Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens viermal sowie nach Bedarf statt. Der Vorstand ist durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden einzuberufen. Die Einladung hat schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.
- Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.
- Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.
- Der Vorstand kann Arbeitskreise einrichten, deren Sprecher regelmäßig dem Vorstand berichten.
§ 12. Geschäftsführung
- Der Vorstand nimmt die laufende Geschäftsführung wahr. Er bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor und führt sie aus.
§ 13. Vertretungsmacht des Vorstandes (§ 26 Abs. 2 BGB)
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
- Zahlungs- und Überweisungsaufträge an Banken bedürfen der Unterschrift des Schatzmeisters oder seines Stellvertreters sowie eines weiteren geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes gemäß § 26 BGB.
- Das Vertretungsorgan des Vereins kann einer anderen Person für bestimmte Aufgaben eine Vollmacht erteilen, den Verein Dritten gegenüber zu vertreten (§ 167 BGB).
§ 14. Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
-
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Stadt Bünde zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Bünde, den 17.02.2017